(1) Der Verein führt den Namen "Gesangverein Liederkranz 1843 e.V. Ladenburg".
(2) Er hat seinen Sitz in 68526 Ladenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung im Bereich Gesang und Kultur. Parteipolitische, religiöse oder konfessionelle Bindungen werden nicht eingegangen.
Seinen Aufgaben wird der Verein gerecht durch:
a) regelmäßige Chorproben,
b) Veranstaltung von Konzerten,
c) Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller und gemeinnütziger Art,
d) Beteiligungen an Sängerfesten des Badischen Chorverbandes, dessen Kreise und Gruppen.
(3) Der Verein unterhält einen Kinderchor, einen Jugendchor, einen Männerchor und einen Frauenchor.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedschaften:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) Kinder und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
c) Passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für Personen die nicht volljährig sind, muss der gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung abgeben.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins erheblich schädigt. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(2) Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Recht in ein Amt gewählt zu werden, ist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(1) Die Wahl des Vorstands;
a) der 1. und 2. Vorsitzende werden auf 3 Jahre versetzt gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstands auf 2 Jahre. Nächste Wahl des/der 1. Vorsitzenden ist 2012. Nächste Wahl des/der 2. Vorsitzenden ist 2011.
b) In den Jahren mit ungeraden Endziffern werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
· 1. Schriftführer/in
· 1. Kassierer/in
· 1. Vertreter/in des Kinder- und Jugendchors
· Vorsitzende/r des Wirtschaftsausschusses
c) In den Jahren mit geraden Endziffern werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
· 2. Schriftführer/in
· 2. Kassierer/in
· 2. Vertreter/in des Kinder- und Jugendchors
· Vorsitzende/r des Veranstaltungsausschusses
· Vertreter des Männerchors
· Vertreterin des Frauenchors
(2) Die Wahl der Vertreter/innen der Chöre. Jeder Chor kann geeignete Personen als Vertreter/in zur Wahl vorschlagen.
(3) Das Entgegennehmen des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
(4) Die Wahl der Kassenprüfer. ( 2 Personen )
(5) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(6) Die Änderung der Satzung
(7) Die Auflösung des Vereins
(8) Im ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung und die Tagesordnung werden mindestens zwei Wochen vorher über die dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail Adressen, im Übrigen in Schriftform mitgeteilt. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(9) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die 1. und 2. Vorsitzende
b) der/die 1. und 2. Schriftführer/in
c) der/die 1. und 2. Kassierer/in
d) der/die 1. und 2. Vertreter/in des Kinder- und Jugendchors
e) der/die Vorsitzende des Veranstaltungsausschusses
f) der/die Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses
g) die Vertreterin des Frauenchors
h) der Vertreter des Männerchors
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die gewählten Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Übernahme durch ihre Nachfolger weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der/die Schriftführer/in protokolliert u.a. den Inhalt der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen und die Ergebnisse der Wahlen. Die Protokolle werden vom Schriftführer/in und dem/der jeweiligen Vorsitzenden unterzeichnet.
(5) Gewählt werden können nur Mitglieder, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliche Einwilligung zu der Wahl vorliegt.
(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Wortlaut der beabsichtigten Änderung mitgeteilt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ladenburg zur Verwendung für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu. Ein Vermögensanfall an die Stadt Ladenburg findet nicht statt bei Auflösung des Vereins infolge einer Verschmelzung mit einem anderen Verein durch Aufnahme oder Neugründung laut Umwandlungsgesetzes unter Fortführung des bisherigen gemeinnützigen Zweckes.
Die neugefasste Satzung (Satzungsänderung) wurde am 25.03.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 30. August 2010 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen.